Übermittlungssperren
Leistungsbeschreibung
Sie haben hier online die Möglichkeit, für sich, eine oder mehrere der nachstehenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen. Möglich ist dies nur, wenn Sie hier bereits gemeldet sind.
- Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)
- Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
- Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (Widerspruch zur Auskunft an Parteien u.a.)
- Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (bei Alters- und Ehejubiläen)
- Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (Widerspruch zur Auskunft an Adressbuchverlage)