Wohnung - Anmeldung als Hauptwohnung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung wird Ihnen ein ausgefüllter Meldeschein vorgelegt, dessen Daten Sie zu überprüfen haben.

  • Teaser

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

  • Verfahrensablauf

    Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht. Verfügt Ihre Meldebehörde über einen Online-Dienst zur Anmeldung können Sie, wenn die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises freigeschaltet ist, sich mit Ihren Nutzerkonto (BundID) anmelden.

  • Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes ist zuständig.

  • Voraussetzungen

    Bezug einer alleinigen Wohnung oder eine Änderung einer Nebenwohnung zur Hauptwohnung bzw. zur alleinigen Wohnung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für eine Online-Anmeldung benötigen Sie: 

    •    Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und ein eingerichtetes Nutzerkonto (BundID).
    •    Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 


    Für die Anmeldung vor Ort in Ihrer Meldebehörde benötigen Sie:

    •    Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    •    Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 
    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
    •    aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    •    betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    •    Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

     

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Es fallen keine Gebühren an.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anzumelden.
    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

  • Kurztext

    • Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz
    • Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden
    • Personen unter 16 Jahren sind von denjenigen anzumelden, in deren Wohnung Sie einziehen.
    • Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
    • Zuständigkeit: Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes
  • Typisierung

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  • Status Bibliothekseintrag

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An wen muss ich mich wenden?

An die Meldebehörde Ihres Wohnortes 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende