Adressänderung für eID-Karte beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf Ihrer eID-Karte ändern lassen. Falls Sie einen Hauptwohnsitz haben, müssen Sie für die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte zu der eID-Karte-Behörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes gehen. eID-Karte-Behörde ist die Personalausweisbehörde. Wenn Sie nicht meldepflichtig sind, ist für Sie die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Adressänderung wohnen.

    Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, weil auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.
     

  • Teaser

    Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.

  • Verfahrensablauf

    • Sie sprechen persönlich bei der für Sie zuständigen eID-Karte-Behörde vor.
    • Sie legen Ihre aktuelle amtliche Meldebestätigung und Ihre gültige eID-Karte vor.
    • Anschließend ändert die eID-Karte-Behörde kostenlos Ihre Adresse auf dem Chip der eID-Karte.
  • Voraussetzungen

    • Sie müssen eine eID-Karte besitzen
    • Sie müssen umgezogen sein
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • eID-Karte
    • Aktuelle amtliche Meldebestätigung
       
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihre neue Adresse unverzüglich auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Änderung der Adresse erfolgt nur auf dem Chip der eID-Karte
    • Auf der eID-Karte selbst ist die Adresse nicht abgedruckt.
    • Jede Adressänderung muss unverzüglich erfolgen.
    • Die eID-Karte bleibt gültig, auch wenn auf dem Chip nicht die aktuelle Adresse hinterlegt ist.
    • Zuständig: Personalausweisbehörde
  • Weiterführende Informationen

    eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind die Personalausweisbehörden nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 108).

  • Typisierung

    3b
  • Status Bibliothekseintrag

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