Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen
Leistungsbeschreibung
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
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Die im Ausland geborene Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt (ggf. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland).
- Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kinder, Ehe oder Lebenspartner(in)
- Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt einen inländischen Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, andernfalls das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt einen inländischen Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.