Kommissionen

Kommissionen

Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden (§ 72 (1) HGO). Als Hilfsorgane des Magistrats können Kommissionen keine anderen Aufgaben oder weitergehende Aufgaben wahrnehmen als der Magistrat. Insoweit sind sie auf dessen gesetzlichen Aufgabenbereich beschränkt. Zur dauernden Verwaltung durch Kommissionen kommen insbesondere Angelegenheiten des Wohnungs- und Bauwesens sowie des Sozial- und Gesundheitswesens in Betracht. Für die Beaufsichtigung eignen sich öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen, wie Wasserversorgung, Kanalisation, Krankenhäuser etc. Die Entscheidung über die Bildung einer Kommission liegt allein beim Magistrat (§§ 72, 67 ff. HGO). Die Mitglieder der Kommission werden im Zusammenwirken von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung bestimmt.

In Hessisch Lichtenau gibt es die Kommission für Verschwisterung und europäische Zusammenarbeit, die Verkehrskommission und die Kommission für nachhaltige und zukunftsgerechte Stadtentwicklung.

Kommission für Verschwisterung und europäische Zusammenarbeit

Keine Mandatsträger gefunden.

Verkehrskommission

Keine Mandatsträger gefunden.

Kommission für nachhaltige und zukunftsgerechte Stadtentwicklung

Keine Mandatsträger gefunden.