Satzungen
Satzungen
Nach § 5 HGO können die Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hauptsatzung
Jede Gemeinde hat nach § 6 HGO eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.
Zentrale Dienste, Städtische Gremien und Politik
Finanzen, Steuern und Abgaben
Ordnung, Jugend und Soziales
Gefahrenabwehrverordnung
Feuerwehrsatzung, Feuerwehrgebührensatzung, Aufwandsentschädigung Feuerwehr
Satzung über den Wochenmarkt
Kindergartensatzung, Gebührensatzung Kindergarten, Satzung über Elternversammlung und -beirat
Richtlinie zur Vereinsförderung
Satzung über den Familienbeirat/Satzung über den Jugendbeirat
Parkgebührenordnung, Satzung über die Sondernutzung, Straßenreinigungssatzung, Feldwegesatzung
Bauen, Wohnen und Umwelt