Amtliche Bekanntmachung VKE 11 A 44


Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau , den 20.04.2021

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 73 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für den Neubau der Bundesautobahn 44 Kassel-Herleshausen, Teilabschnitt Autobahndreieck Lossetal bis Anschlussstelle Helsa Ost-VKE 11-, Bau-km 0-702 bis Bau-km 11+200, auf dem Gebiet der Gemeinden Kassel, Niestetal, Lohfelden, Helsa und Kaufungen einschließlich landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie externer landschaftspflegerischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinden Hessisch Lichtenau, Großalmerode, Schwalmstadt und Willingshausen;

 

Anhörung ausschließlich hinsichtlich der auf Flächen in der Stadt Hessisch Lichtenau geplanten externen landschaftspflegerischen Maßnahmen

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement -, Dienststelle Kassel, (nunmehr seit 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes) hat für das o.a. Bauvorhaben wegen der vollständigen Überarbeitung der Planunterlagen die Neueinleitung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemeinden Kassel, Niestetal, Lohfelden, Kaufungen, Helsa, Hessisch Lichtenau, Großalmerode, Schwalmstadt und Willingshausen beansprucht.

Die Stadt Hessisch Lichtenau ist durch den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 11 nicht unmittelbar betroffen, es sind jedoch externe landschaftspflegerische Maßnahmen auf Flächen der Stadt geplant.

 

Die Auslegung der Planunterlagen in Hessisch Lichtenau erfolgt daher ausschließlich hinsichtlich des Ersatzmaßnahmenkomplexes 2 (Glimmerode und Hambach) und des Ersatzmaßnahmenkomplexes 3 (Walburg).

Anlass, Zweck und Art der Planung ergeben sich aus dem in den Unterlagen enthaltenen Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die Planunterlagen in der Zeit

vom 28.04.2021 bis 27.05.2021

im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.de) unter „Presse/Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 26.04.2021 bis einschließlich 25.05.2021 in der Landgrafenstraße 12, 37235 Hessisch Lichtenau, EG, Zimmer-Nr. 4 während der allgemeinen Dienststunden Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine vorherige Terminabsprache mit Frau J. Ludwig unter der Telefonnummer 05602/807-152 erforderlich.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) zugänglich (www.uvp.hessen.de).

  1. Alle, deren Belange durch die Planung berührt werden, können sich bis zu zwei Monate (§ 21 Abs. 3 UVPG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 26.07.2021 (maßgeblich ist der Eingang der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels), entweder bei dem Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel (zuständige Anhörungsbehörde), oder bei den auslegenden Kommunen Kassel, Niestetal, Lohfelden, Kaufungen, Helsa, Hessisch Lichtenau, Großalmderode, Schwalmstadt und Willingshausen schriftlich oder zur Niederschrift äußern oder Einwendungen gegen den Plan erheben. Gleiches gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Für die Erklärung zur Niederschrift ist bei der Stadt Hessisch Lichtenau eine vorherige telefonische Terminvereinbarung mit Frau J. Ludwig unter der Telefonnummer 05602/807-152 und beim Regierungspräsidium Kassel eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0561/106-3111 erforderlich.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung sowie den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders erkennen lassen und unterschrieben sein. Soweit die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollten die Gemarkung und die Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).

Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwendern erfolgt nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes und des Hessischen Straßengesetzes und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an die Autobahn GmbH des Bundes und an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als zuständige Planfeststellungsbehörde. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Artikel der 15 ff. der Datenschutzgrundverordnung. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
  1. vom Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der
  2. sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),

von der Auslegung des Planes.

3.   Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Behörden und Vereinigungen sowie rechtzeitig erhobenen Einwendungen verzichten (§ 17a Ziffer 1 FStrG).

Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter sowie Vereinigungen, die rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4.   Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation, Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

5.   Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.   Über die Einwendungen und Stellungnahmen sowie über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 HVwVfG).

7.   Mit Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Kassel treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG in Kraft und es dürfen auf den von der Planung betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 FSrtG).

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs.6 FStrG).

8.  Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den veröffentlichten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die gemäß § 16 UVPG notwendigen Angaben wie z. B.

  • Erläuterungsbericht (Unterlage 1)
  • Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen (Unterlage 7)
  • Landschaftspflegerische Maßnahmen (Unterlage 9)
  • Ergebnisse schalltechnischer- und lufthygienischer Untersuchungen (Unterlage 17)
  • Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen (Unterlage 18)
  • Umweltfachliche Untersuchungen (Unterlage 19) einschließlich Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Unterlage 19.4), FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Unterlage 19.5) und UVP-Bericht (Unterlage 19.8)

Vorstehender Text wird für das Regierungspräsidium Kassel hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Die Antragsunterlagen werden auf der Homepage des Regierungspräsidiums parallel zur öffentlichen Auslegung bei der Stadt Hessisch Lichtenau in der Zeit vom 26.04.2021 bis 25.05.2021 veröffentlicht. Link: (https://rp-kassel.hessen.de/presse/öffentliche-bekanntmachungen).

Hessisch Lichtenau                                                           Regierungspräsidium Kassel

Der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau             22 – 66 j 0300/4-2019

gez. Michael Heußner                                                       Im Auftrag

Bürgermeister                                                                     gez. Steinmetz